E-Rechnung Pflicht Deutschland: Wer ist betroffen?

E-Rechnung Pflicht Deutschland: Wer ist betroffen?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die E-Rechnungspflicht für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage geschaffen – und damit Millionen von Unternehmen, Freelancern und Selbstständigen vor eine klare Aufgabe gestellt: die Umstellung auf strukturierte, maschinenlesbare Rechnungsformate. Doch wer ist konkret betroffen, welche Fristen gelten, und was passiert, wenn man nichts tut? Dieser Ratgeber gibt Antworten.


Was ist die E-Rechnungspflicht?

Unter der E-Rechnungspflicht versteht man die gesetzliche Verpflichtung, Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format auszustellen, zu übermitteln und zu empfangen. Grundlage ist die europäische Norm EN 16931, die einheitliche technische Standards für elektronische Rechnungen definiert.

Wichtig: Eine einfache PDF-Rechnung, die per E-Mail verschickt wird, gilt seit dem 1. Januar 2025 ausdrücklich nicht mehr als E-Rechnung im gesetzlichen Sinne. Sie fällt unter die Kategorie „sonstige Rechnung“ – und darf nur noch unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Was zählt, ist der strukturierte XML-Datensatz, der eine automatisierte, maschinelle Verarbeitung ermöglicht.

Die in Deutschland gängigen Formate, die die Anforderungen erfüllen, sind:

  • XRechnung: Reines XML-Format, das vor allem im B2G-Bereich (Rechnungen an die öffentliche Verwaltung) verbreitet ist.
  • ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, Profil Comfort oder Extended): Ein hybrides Format, das eine menschenlesbare PDF-Ansicht mit einem eingebetteten XML-Datensatz kombiniert – besonders praktisch für kleine Unternehmen.

Wer ist von der E-Rechnungspflicht betroffen?

Die E-Rechnungspflicht gilt grundsätzlich für alle inländischen B2B-Umsätze – also für Geschäfte zwischen Unternehmen, die beide ihren Sitz in Deutschland haben. Dabei spielt die Unternehmensgröße zunächst keine Rolle. Betroffen sind:

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG)
  • Personengesellschaften (OHG, KG, GbR)
  • Einzelunternehmer und Gewerbetreibende
  • Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, IT-Freelancer, Grafiker, Texter und andere)
  • Ausländische Unternehmen mit fester Niederlassung in Deutschland

Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern ob es sich um einen steuerpflichtigen B2B-Umsatz zwischen inländischen Unternehmern handelt. Sobald das der Fall ist, greift die Pflicht.

Was ist mit Kleinunternehmern?

Hier gibt es eine wichtige Unterscheidung: Kleinunternehmer nach § 19 UStG – also Unternehmer, deren Vorjahresumsatz 25.000 Euro nicht überschreitet – sind von der Ausstellungspflicht für E-Rechnungen dauerhaft befreit. Sie dürfen weiterhin Papierrechnungen oder andere Formate verwenden.

Allerdings gilt auch für Kleinunternehmer ab dem 1. Januar 2025 die Empfangspflicht: Sie müssen technisch in der Lage sein, E-Rechnungen von Geschäftspartnern entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Wer also als Kleinunternehmer Rechnungen von anderen Unternehmen erhält, kommt um eine geeignete Software nicht herum.

Was gilt für B2C-Umsätze?

Rechnungen an Endverbraucher (B2C) sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Wer also ausschließlich Privatkunden beliefert, muss keine E-Rechnungen ausstellen. Sobald jedoch auch nur ein Teil des Geschäfts mit anderen Unternehmen stattfindet, greift die Pflicht für diese Umsätze.

Weitere Ausnahmen im Überblick

Neben Kleinunternehmern und B2C-Umsätzen gibt es weitere Bereiche, in denen die E-Rechnungspflicht nicht oder nur eingeschränkt gilt:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Bruttobetrag
  • Fahrausweise im Personenverkehr
  • Viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG (z. B. steuerfreie Finanzdienstleistungen, steuerfreie Grundstücksvermietungen)
  • Ausländische Unternehmen ohne feste Niederlassung in Deutschland

Die Übergangsfristen: Was gilt wann?

Die E-Rechnungspflicht wird in Deutschland schrittweise eingeführt. Der Gesetzgeber hat großzügige Übergangsfristen eingeräumt, um Unternehmen die Umstellung zu erleichtern. Hier die wichtigsten Phasen:

Ab 1. Januar 2025: Empfangspflicht für alle

Seit diesem Datum müssen alle Unternehmen in Deutschland technisch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Das betrifft auch Kleinunternehmer. Wer noch keine geeignete Software einsetzt, sollte dies dringend nachholen.

1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026: Übergangsphase 1

Während dieser Phase dürfen Rechnungsaussteller noch Papierrechnungen versenden. PDF-Rechnungen sind weiterhin zulässig, allerdings nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers. Die E-Rechnung ist bereits möglich, aber noch nicht für alle zwingend.

1. Januar 2027: Ausstellungspflicht für große Unternehmen

Ab diesem Datum müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich zwingend E-Rechnungen versenden. Papier und PDF sind dann für diese Gruppe nicht mehr zulässig.

Bis 31. Dezember 2027: Verlängerte Frist für kleine Unternehmen

Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 800.000 Euro dürfen noch bis Ende 2027 sonstige Rechnungsformate verwenden – also Papier oder PDF mit Zustimmung des Empfängers. Auch das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) darf noch bis Ende 2027 genutzt werden.

Ab 1. Januar 2028: Vollständige Pflicht für alle

Ab diesem Datum müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen ausstellen – unabhängig von ihrer Größe. Ausgenommen bleiben Kleinunternehmer nach § 19 UStG sowie die bereits genannten Sonderfälle.


Was bedeutet das konkret für Freelancer und Selbstständige?

Für Freelancer und Selbstständige in Deutschland ist die Situation wie folgt:

Empfang: Wer Rechnungen von anderen Unternehmen erhält, muss diese bereits seit Januar 2025 in elektronischer Form entgegennehmen können. Eine einfache E-Mail-Adresse reicht technisch zwar aus, um eine XRechnung oder ZUGFeRD-Datei zu empfangen – aber zur Verarbeitung und Archivierung braucht man eine geeignete Software oder zumindest einen E-Rechnungs-Viewer.

Ausstellung: Wer als Freelancer Rechnungen an Unternehmen stellt und kein Kleinunternehmer ist, muss spätestens ab 2027 (bei Umsatz unter 800.000 Euro) oder ab 2028 (alle übrigen) E-Rechnungen ausstellen. Wer jetzt schon umsteigt, ist auf der sicheren Seite – und profitiert außerdem von schnelleren Zahlungsprozessen.

Kleinunternehmer: Wer unter der Umsatzgrenze von 25.000 Euro liegt, ist von der Ausstellungspflicht dauerhaft befreit. Die Empfangspflicht gilt aber auch hier.


Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?

Der Gesetzgeber hat die E-Rechnungspflicht in das Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG) verankert. Die Konsequenzen bei Verstößen können erheblich sein:

  • Verlust des Vorsteuerabzugs: Ab dem 1. Januar 2027 riskieren Unternehmen, die weiterhin nicht konforme Rechnungen annehmen und verbuchen, den Verlust des Vorsteuerabzugs – ein direkter finanzieller Schaden.
  • Steuerliche Nachteile: Rechnungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können steuerlich nicht anerkannt werden.
  • Geschäftliche Nachteile: Wer keine E-Rechnungen empfangen oder ausstellen kann, verliert zunehmend an Wettbewerbsfähigkeit – insbesondere bei Ausschreibungen und in Lieferantennetzwerken.

Wie setzt man die E-Rechnungspflicht um?

Für die meisten Freelancer und kleinen Unternehmen ist der einfachste Weg eine geeignete E-Rechnungssoftware, die die gängigen Formate XRechnung und ZUGFeRD unterstützt. Wichtig ist, dass die Software:

  • E-Rechnungen in einem EN-16931-konformen Format erstellt
  • Eingehende E-Rechnungen verarbeiten und archivieren kann
  • GoBD-konform arbeitet (ordnungsgemäße Buchführung)
  • Idealerweise Validierung der Rechnungsdaten vor dem Versand anbietet

Die gute Nachricht: Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Lösungen auf dem Markt – von einfachen Tools für Freelancer bis hin zu umfassenden Buchhaltungssystemen für wachsende Unternehmen. Die Preise beginnen oft bei wenigen Euro pro Monat, und einige Anbieter bieten sogar dauerhaft kostenlose Basisversionen an.


Fazit: Jetzt handeln, nicht warten

Die E-Rechnungspflicht ist keine ferne Zukunftsvision, sondern seit Januar 2025 geltendes Recht in Deutschland. Die Empfangspflicht gilt bereits für alle Unternehmen – egal ob Großkonzern oder Einzelunternehmer. Die Ausstellungspflicht kommt in Wellen: 2027 für größere Unternehmen, 2028 für alle übrigen.

Wer die Übergangsfristen nutzt, um sich rechtzeitig eine passende Software einzurichten, ist gut aufgestellt. Wer wartet, riskiert nicht nur steuerliche Nachteile, sondern auch operative Engpässe – denn je näher 2027 rückt, desto mehr Unternehmen werden gleichzeitig umstellen wollen.

Besonders für Freelancer und Selbstständige lohnt sich die frühzeitige Umstellung: Moderne E-Rechnungssoftware spart Zeit, reduziert Fehler und sorgt für schnellere Zahlungseingänge.


Quellen

  • Bundesministerium der Finanzen (BMF): FAQ zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung
  • BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024: Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung ab 1. Januar 2025
  • BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025: Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zur E-Rechnung
  • Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
  • IHK Frankfurt am Main: E-Rechnungspflicht ab 2025
  • Offizielle Informationsseite der Bundesverwaltung: e-rechnung-bund.de

Stand: Mai 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen wende dich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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