Recht
E-Rechnung für Freiberufler: Was du wissen musst
20. Mai 2026 · 8 Min Lesezeit
Ob Anwalt, Grafiker, Coach, Architekt oder Journalist – als Freiberufler bist du von der E-Rechnungspflicht betroffen, sobald du Aufträge von Unternehmen annimmst. Doch was gilt genau, welche Ausnahmen gibt es und was unterscheidet Freiberufler von Gewerbetreibenden bei der Rechnungsstellung? Dieser Artikel gibt einen vollständigen Überblick.
Inhalt
Was ist ein Freiberufler?
Ein Freiberufler im steuerrechtlichen Sinne ist eine selbstständig tätige Person, deren Tätigkeit in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt ist oder einer dort genannten Tätigkeit ähnelt. Der entscheidende Unterschied zum Gewerbetreibenden: Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und zahlen keine Gewerbesteuer. Sie erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit – nicht aus Gewerbebetrieb.
Definition § 18 EStG: Freiberufliche Tätigkeiten umfassen wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie die sogenannten Katalogberufe – darunter Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten und weitere. Wer einen ähnlichen Beruf ausübt, kann ebenfalls als Freiberufler eingestuft werden – die genaue Abgrenzung liegt beim Finanzamt.
Heilberufe
- Ärzte & Zahnärzte
- Psychotherapeuten
- Physiotherapeuten
- Heilpraktiker
- Hebammen
Rechts- & Wirtschaftsberufe
- Rechtsanwälte & Notare
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Unternehmensberater
- Buchhalter (freiberuflich)
Technische Berufe
- Ingenieure & Architekten
- IT-Freelancer
- Softwareentwickler
- Technische Berater
- Vermessungsingenieure
Kreative & Lehrende
- Grafiker & Designer
- Fotografen & Filmemacher
- Journalisten & Texter
- Coaches & Trainer
- Musiker & Künstler
Wann gilt die E-Rechnungspflicht für Freiberufler?
Die E-Rechnungspflicht gilt für Umsätze zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmern. Als Freiberufler bist du ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Pflicht hängt damit von zwei Faktoren ab:
- Wer ist dein Auftraggeber? Nur bei Unternehmen als Kunden gilt die Pflicht – bei Privatpersonen nicht. Und beide Seiten müssen im Inland ansässig sein; sitzt dein Kunde im Ausland, greift die Pflicht gar nicht erst.
- Ist deine Leistung umsatzsteuerpflichtig? Bestimmte Steuerbefreiungen nehmen dich auch im B2B-Bereich von der Pflicht aus – aber längst nicht alle.
Verbreitetes Missverständnis: „Steuerfrei heißt keine E-Rechnungspflicht“ stimmt so nicht. Ausgenommen sind die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG – dazu gehören etwa Heilbehandlungen, Finanz- und Versicherungsleistungen sowie bestimmte Bildungsleistungen. Für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG – etwa innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen – ist dagegen unter den übrigen Voraussetzungen sehr wohl eine E-Rechnung auszustellen.
Die Übergangsphasen im Überblick
Die E-Rechnungspflicht wird schrittweise eingeführt. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Vorjahres: Wer 2026 über 800.000 € lag, muss ab dem 1. Januar 2027 ausstellen, alle übrigen ab dem 1. Januar 2028. Für die meisten Freiberufler gilt damit 2028. Seit Januar 2025 müssen aber alle Freiberufler E-Rechnungen empfangen können – unabhängig von Umsatz oder Berufsgruppe. Wie die Umsatzgrenze genau berechnet wird, erklären wir im Artikel zur E-Rechnungspflicht ab 800.000 Euro.
Ausnahme Kleinunternehmer: Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, ist vom Ausstellen dauerhaft befreit (§ 34a Satz 4 UStDV) – auch über 2028 hinaus und auch gegenüber Firmenkunden. Die Befreiung endet allerdings mit dem Wechsel zur Regelbesteuerung. Details im Artikel E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Empfehlung: Auch wenn die Ausstellungspflicht erst 2028 kommt – wer jetzt schon auf eine E-Rechnungssoftware umsteigt, hat Zeit, sich in Ruhe einzuarbeiten, vermeidet Stress kurz vor der Deadline und profitiert sofort von der Zeitersparnis bei der Rechnungserstellung.
Besonderheiten nach Berufsgruppen
Heilberufe: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG
Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und viele andere Heilberufe sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung fällt in den Bereich § 4 Nr. 8 bis 29 UStG – damit entfällt für diese Leistungen auch die Pflicht, E-Rechnungen auszustellen. Die Steuerbefreiung greift aber nur für heilkundliche Leistungen, nicht für administrative oder beratende Tätigkeiten, die daneben erbracht werden. Und unabhängig davon gilt: Empfangen müssen auch Heilberufe E-Rechnungen können.
Rechtsanwälte und Steuerberater
Anwälte und Steuerberater sind voll umsatzsteuerpflichtig und damit von der E-Rechnungspflicht betroffen, sobald sie für Unternehmen tätig sind. Gerade in der Rechtsberatung ist der Anteil an Unternehmenskunden hoch – die Umstellung auf E-Rechnungen ist hier besonders relevant. Viele Kanzleiverwaltungsprogramme unterstützen XRechnung und ZUGFeRD bereits.
IT-Freelancer und Softwareentwickler
IT-Freelancer arbeiten fast ausschließlich für Unternehmen – damit sind sie von allen Freiberuflergruppen am stärksten von der E-Rechnungspflicht betroffen. Viele ihrer Auftraggeber sind bereits heute auf E-Rechnungen umgestellt und erwarten das auch von ihren Dienstleistern. Wer als IT-Freelancer noch PDF-Rechnungen schickt, riskiert verzögerte Zahlungen.
Kreative: Grafiker, Designer, Fotografen
Kreative haben oft einen Mix aus Privat- und Unternehmenskunden. Bei Privataufträgen – zum Beispiel Hochzeitsfotos oder private Portraits – bleibt das PDF zulässig. Bei Unternehmensaufträgen wie Produktfotografie, Corporate Design oder Werbekampagnen gilt die E-Rechnungspflicht. Besonderheit: Nutzungsrechte sollten als separate Position auf der Rechnung ausgewiesen werden, damit die Leistungsbeschreibung eindeutig bleibt.
Coaches, Trainer und Dozenten
Coaching und Training können nach § 4 Nr. 21 UStG als Bildungsleistung umsatzsteuerbefreit sein – und dann entfällt auch die Pflicht zur E-Rechnung. Seit der Neuregelung zum 1. Januar 2025 ist ausdrücklich auch die Fortbildung erfasst; auf die strengeren Merkmale des Schul- und Hochschulunterrichts kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, ob die Leistung dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient.
Die Grenze zieht das Bundesfinanzministerium an anderer Stelle: Leistungen in der Art einer Unternehmensberatung, die der Verbesserung der Betriebsführung dienen statt der Bildung der Teilnehmer, sind nicht begünstigt. Hinzu kommt eine formale Hürde – wer als Einrichtung auftritt, braucht eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde; für Privatlehrer ist keine vorgesehen. Wie das im Einzelnen funktioniert, erklären wir ausführlich unter E-Rechnung für Coaches.
Journalisten, Texter und Übersetzer
Journalisten und Texter arbeiten häufig für Verlage, Agenturen und Unternehmen – also überwiegend B2B. Die E-Rechnungspflicht trifft diese Gruppe damit direkt. Übersetzer und Dolmetscher, die für öffentliche Auftraggeber tätig sind, stellen häufig schon heute XRechnungen aus: Für Rechnungen an Bundesbehörden ist das seit Ende November 2020 verpflichtend, bei Ländern und Kommunen unterscheiden sich die Regelungen.
Alle E-Rechnungs-Tools im Vergleich
Wir haben die besten Anbieter für Freiberufler neutral bewertet.
Freiberufler vs. Gewerbetreibende bei der Rechnungsstellung
Bei der E-Rechnungspflicht selbst gibt es keinen Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden – beide sind gleichermaßen betroffen. Es gibt aber einige Punkte bei der Rechnungsstellung, die für Freiberufler spezifisch sind:
- Kein Handelsregistereintrag: Freiberufler führen keine HR-Nummer auf der Rechnung – Name und Adresse genügen
- Keine Gewerbesteuer: Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer – das hat aber keinen Einfluss auf die Rechnungsstellung selbst
- Steuernummer oder USt-IdNr.: Wie alle Unternehmer brauchen Freiberufler eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung
- Kleinunternehmerregelung möglich: Freiberufler können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen, wenn ihr Umsatz unter den Grenzen liegt
Pflichtangaben auf der Freiberufler-Rechnung
Eine korrekte Rechnung muss alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungserbringers
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende eindeutige Rechnungsnummer
- Menge und Art der erbrachten Leistung – bei Freiberuflern oft Stunden oder Pauschalleistungen
- Zeitpunkt der Leistung beziehungsweise der Leistungszeitraum
- Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen
- Steuersatz und Steuerbetrag – oder der Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen, etwa Skonto
- Bei Steuerbefreiung: Hinweis auf den entsprechenden Paragraphen (z. B. § 4 Nr. 14 UStG)
- Bei Kleinunternehmern: Hinweis nach § 19 UStG
Bei einer E-Rechnung kommt eine Anforderung hinzu: Alle diese Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil der Datei stehen. Ein Verweis auf eine Anlage genügt nicht, ein Link auf ein externes Ziel erst recht nicht. Ergänzende Angaben – etwa eine Aufschlüsselung von Stundennachweisen als PDF – dürfen dagegen als Anhang beiliegen. Der Bruttobetrag ist übrigens keine Pflichtangabe; er steht auf den meisten Rechnungen aus Gewohnheit, nicht aus Vorschrift.
Häufiger Fehler: Die Leistungsbeschreibung ist zu ungenau. „Beratung“ oder „Coaching“ reicht nicht aus – die erbrachte Leistung muss so beschrieben sein, dass sie sich eindeutig und leicht nachprüfbar feststellen lässt. Zum Beispiel: „Strategieberatung für Marketingkampagne Q2 2026, 8 Stunden à 120 €“.
Welche Software passt für Freiberufler?
Als Freiberufler brauchst du eine Software, die einfach zu bedienen ist, die korrekte steuerliche Einordnung unterstützt und E-Rechnungen in XRechnung oder ZUGFeRD erstellt. Achte dabei auf einen Punkt, der oft untergeht: Nicht jeder Tarif, der E-Rechnungen empfangen kann, kann auch welche erstellen. Diese drei Tools passen besonders gut:
Lexware Office * ist die beste Wahl, wenn du mit einem Steuerberater zusammenarbeitest – die DATEV-Integration ist unübertroffen. Ideal für Anwälte, Berater und Freiberufler mit komplexerer Buchführung. Der Empfang von E-Rechnungen ist schon im S-Tarif ab 7,90 € enthalten; zum Erstellen brauchst du den M-Tarif ab 12,90 € pro Monat. 30 Tage kostenlos testen. Jetzt testen →
sevdesk * ist die modernste Lösung mit starker mobiler App – ideal für Kreative, IT-Freelancer und alle, die viel unterwegs sind. E-Rechnungen erstellen geht in allen Tarifen, im kostenlosen Einstieg begrenzt auf drei pro Monat; für den Empfang brauchst du den Buchhaltungstarif. Kostenlos starten →
Accountable * ist die beste Wahl, wenn du deine Steuererklärung selbst machen willst – die automatische Steuerberechnung spart Zeit und Steuerberaterkosten. Besonders stark für Coaches, Trainer und Freiberufler ohne komplexe Buchführung; Erstellen und Empfangen sind bereits im Gratis-Tarif enthalten. Kostenlos starten →
Häufige Fragen
Müssen Freiberufler E-Rechnungen ausstellen?
Freiberufler mit Unternehmenskunden müssen ab dem 1. Januar 2028 E-Rechnungen ausstellen, bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz bereits ab 2027. Seit Januar 2025 müssen alle Freiberufler E-Rechnungen empfangen können. Wer ausschließlich Privatpersonen betreut oder die Kleinunternehmerregelung nutzt, ist von der Ausstellungspflicht nicht betroffen.
Sind Ärzte und Heilpraktiker von der E-Rechnungspflicht befreit?
Vom Ausstellen ja, soweit es um heilkundliche Leistungen geht – diese sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit. Erbringen Ärzte daneben umsatzsteuerpflichtige Leistungen, etwa Gutachten für Unternehmen, gilt die Pflicht für diese Leistungen. Empfangen können müssen aber auch Heilberufe.
Was ist der Unterschied zwischen Freiberufler und Kleinunternehmer?
Das sind zwei verschiedene Konzepte. Freiberufler bezieht sich auf die Art der Tätigkeit nach § 18 EStG – kein Gewerbe, keine Gewerbesteuer. Kleinunternehmer bezieht sich auf die Umsatzhöhe nach § 19 UStG – wer unter den Umsatzgrenzen liegt, weist keine Umsatzsteuer aus. Ein Freiberufler kann gleichzeitig Kleinunternehmer sein.
Müssen Rechtsanwälte E-Rechnungen ausstellen?
Ja – sobald Anwälte für Unternehmen tätig sind, gilt die E-Rechnungspflicht. Anwälte sind voll umsatzsteuerpflichtig und haben häufig einen hohen Anteil an Unternehmenskunden. Die Ausstellungspflicht gilt je nach Vorjahresumsatz ab 2027 oder 2028, die Empfangspflicht bereits seit Januar 2025.
Brauche ich als Freiberufler eine Umsatzsteuer-ID?
Nicht zwingend – eine Steuernummer reicht für inländische Rechnungen aus. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist aber Pflicht, wenn du Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland erbringst. Sie kann beim Bundeszentralamt für Steuern kostenlos beantragt werden.
Fazit: Freiberufler sind betroffen – aber mit Übergangszeit
Die E-Rechnungspflicht trifft Freiberufler mit Unternehmenskunden – egal ob Anwalt, Grafiker, IT-Freelancer oder Coach. Die Ausstellungspflicht gilt für die meisten erst ab 2028, die Empfangspflicht aber bereits seit Januar 2025. Wer jetzt handelt, hat Zeit, sich in Ruhe auf die Umstellung vorzubereiten.
Besonders wichtig: Die steuerliche Einordnung der eigenen Leistung entscheidet oft darüber, ob die Pflicht überhaupt greift – Heilberufe und bestimmte Bildungsleistungen sind ausgenommen, andere steuerfreie Umsätze dagegen nicht. Bei Unsicherheiten lohnt sich ein kurzer Check beim Steuerberater.
* Affiliate-Link: Wir erhalten eine Provision, wenn du über unseren Link abschließt. Für dich entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Alle Angaben ohne Gewähr – dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Rechtsgrundlagen: §§ 14, 19, 27 Abs. 38 UStG, § 34a UStDV, § 18 EStG sowie die BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 und 24. Oktober 2025. Stand: August 2026.
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