Recht
E-Rechnung für Freiberufler: Was du wissen musst
20. Mai 2026 · 8 Min Lesezeit
Ob Anwalt, Grafiker, Coach, Architekt oder Journalist – als Freiberufler bist du von der E-Rechnungspflicht betroffen sobald du Aufträge von Unternehmen annimmst. Doch was gilt genau, welche Ausnahmen gibt es und was unterscheidet Freiberufler von Gewerbetreibenden bei der Rechnungsstellung? Dieser Artikel gibt einen vollständigen Überblick.
Inhalt
Was ist ein Freiberufler?
Ein Freiberufler im steuerrechtlichen Sinne ist eine selbstständig tätige Person deren Tätigkeit in §18 Abs. 1 EStG aufgeführt ist oder einer dort genannten Tätigkeit ähnelt. Der entscheidende Unterschied zum Gewerbetreibenden: Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und zahlen keine Gewerbesteuer. Sie erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit – nicht aus Gewerbebetrieb.
Definition §18 EStG: Freiberufliche Tätigkeiten umfassen wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie die sogenannten Katalogberufe – darunter Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten und weitere. Wer einen ähnlichen Beruf ausübt kann ebenfalls als Freiberufler eingestuft werden – die genaue Abgrenzung liegt beim Finanzamt.
Heilberufe
- Ärzte & Zahnärzte
- Psychotherapeuten
- Physiotherapeuten
- Heilpraktiker
- Hebammen
Rechts- & Wirtschaftsberufe
- Rechtsanwälte & Notare
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Unternehmensberater
- Buchhalter (freiberuflich)
Technische Berufe
- Ingenieure & Architekten
- IT-Freelancer
- Softwareentwickler
- Technische Berater
- Vermessungsingenieure
Kreative & Lehrende
- Grafiker & Designer
- Fotografen & Filmemacher
- Journalisten & Texter
- Coaches & Trainer
- Musiker & Künstler
Wann gilt die E-Rechnungspflicht für Freiberufler?
Die E-Rechnungspflicht gilt für alle inländischen B2B-Umsätze – also für Rechnungen zwischen zwei Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Als Freiberufler bist du ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Pflicht hängt damit von zwei Faktoren ab:
- Wer ist dein Auftraggeber? Nur bei Unternehmen als Kunden gilt die Pflicht – bei Privatpersonen nicht
- Ist deine Leistung umsatzsteuerpflichtig? Bei steuerbefreiten Leistungen entfällt die E-Rechnungspflicht auch im B2B-Bereich
Die Übergangsphasen im Überblick
Die E-Rechnungspflicht wird schrittweise eingeführt. Für Freiberufler als Einzelunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 800.000 € gilt die Ausstellungspflicht erst ab dem 1. Januar 2028. Seit Januar 2025 müssen aber alle Freiberufler E-Rechnungen empfangen können – unabhängig von Umsatz oder Berufsgruppe.
Empfehlung: Auch wenn die Ausstellungspflicht erst 2028 kommt – wer jetzt schon auf eine E-Rechnungssoftware umsteigt hat Zeit sich in Ruhe einzuarbeiten, vermeidet Stress kurz vor der Deadline und profitiert sofort von der Zeitersparnis bei der Rechnungserstellung.
Besonderheiten nach Berufsgruppen
Heilberufe: Umsatzsteuerbefreiung nach §4 UStG
Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und viele andere Heilberufe sind nach §4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet: Sie stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus – und sind damit auch von der E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich ausgenommen. Die Steuerbefreiung greift aber nur für heilkundliche Leistungen, nicht für administrative oder beratende Tätigkeiten die daneben erbracht werden.
Rechtsanwälte und Steuerberater
Anwälte und Steuerberater sind voll umsatzsteuerpflichtig und damit von der E-Rechnungspflicht betroffen sobald sie für Unternehmen tätig sind. Gerade in der Rechtsberatung ist der Anteil an Unternehmenskunden hoch – die Umstellung auf E-Rechnungen ist hier besonders relevant. Viele Kanzleiverwaltungsprogramme unterstützen XRechnung und ZUGFeRD bereits.
IT-Freelancer und Softwareentwickler
IT-Freelancer arbeiten fast ausschließlich für Unternehmen – damit sind sie von allen Freiberuflergruppen am stärksten von der E-Rechnungspflicht betroffen. Viele ihrer Auftraggeber sind bereits heute auf E-Rechnungen umgestellt und erwarten das auch von ihren Dienstleistern. Wer als IT-Freelancer noch PDF-Rechnungen schickt riskiert verzögerte Zahlungen.
Kreative: Grafiker, Designer, Fotografen
Kreative haben oft einen Mix aus Privat- und Unternehmenskunden. Bei Privataufträgen – zum Beispiel Hochzeitsfotos oder private Portraits – bleibt das PDF zulässig. Bei Unternehmensaufträgen wie Produktfotografie, Corporate Design oder Werbekampagnen gilt die E-Rechnungspflicht. Besonderheit: Nutzungsrechte müssen als separate Position auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Coaches, Trainer und Dozenten
Coaches und Trainer können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sein wenn ihre Leistungen als Bildungsleistung nach §4 Nr. 21 UStG eingestuft werden. Rein beratendes Coaching ohne Lehr-Charakter ist hingegen umsatzsteuerpflichtig. Die genaue Abgrenzung ist komplex – ein Steuerberater sollte hier hinzugezogen werden.
Journalisten, Texter und Übersetzer
Journalisten und Texter arbeiten häufig für Verlage, Agenturen und Unternehmen – also überwiegend B2B. Die E-Rechnungspflicht trifft diese Gruppe damit direkt. Übersetzer und Dolmetscher die für öffentliche Auftraggeber tätig sind müssen bereits heute XRechnungen ausstellen.
Alle E-Rechnungs-Tools im Vergleich
Wir haben die besten Anbieter für Freiberufler neutral bewertet.
Freiberufler vs. Gewerbetreibende bei der Rechnungsstellung
Bei der E-Rechnungspflicht selbst gibt es keinen Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden – beide sind gleichermaßen betroffen. Es gibt aber einige Punkte bei der Rechnungsstellung die für Freiberufler spezifisch sind:
- Kein Handelsregistereintrag: Freiberufler führen keine HR-Nummer auf der Rechnung – stattdessen reicht Name und Adresse
- Keine Gewerbesteuer: Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer – das hat aber keinen Einfluss auf die Rechnungsstellung selbst
- Steuernummer oder USt-ID: Wie alle Unternehmer brauchen Freiberufler eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID auf der Rechnung
- Kleinunternehmerregelung möglich: Freiberufler können die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen wenn ihr Umsatz unter den Grenzen liegt
Pflichtangaben auf der Freiberufler-Rechnung
Eine korrekte E-Rechnung als Freiberufler muss alle gesetzlichen Pflichtangaben nach §14 UStG enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungserbringers
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende eindeutige Rechnungsnummer
- Menge und Art der erbrachten Leistung – bei Freiberuflern oft Stunden oder Pauschalleistungen
- Zeitraum der Leistungserbringung
- Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag
- Bei Steuerbefreiung: Hinweis auf den entsprechenden Paragraphen (z.B. §4 Nr. 14 UStG)
- Bei Kleinunternehmern: Hinweis nach §19 UStG
Häufiger Fehler: Die Leistungsbeschreibung ist zu ungenau. „Beratung“ oder „Coaching“ reicht nicht aus – die erbrachte Leistung muss so beschrieben sein dass der Empfänger sie eindeutig zuordnen kann. Zum Beispiel: „Strategieberatung für Marketingkampagne Q2 2026, 8 Stunden à 120 €“.
Welche Software passt für Freiberufler?
Als Freiberufler brauchst du eine Software die einfach zu bedienen ist, die korrekte steuerliche Einordnung unterstützt und E-Rechnungen in XRechnung oder ZUGFeRD erstellt. Diese drei Tools passen besonders gut:
Lexware Office * ist die beste Wahl wenn du mit einem Steuerberater zusammenarbeitest – die DATEV-Integration ist unübertroffen. Ideal für Anwälte, Berater und Freiberufler mit komplexerer Buchführung. Ab 7,90 € pro Monat, 30 Tage kostenlos testen. Jetzt testen →
sevdesk * ist die modernste Lösung mit starker mobiler App – ideal für Kreative, IT-Freelancer und alle die viel unterwegs sind. Kostenloser Einstieg möglich, ab 12,90 € pro Monat für den vollen Umfang. Kostenlos starten →
Accountable * ist die beste Wahl wenn du deine Steuererklärung selbst machen willst – die automatische Steuerberechnung spart Zeit und Steuerberaterkosten. Besonders stark für Coaches, Trainer und Freiberufler ohne komplexe Buchführung. Kostenlos starten →
Häufige Fragen
Müssen Freiberufler E-Rechnungen ausstellen?
Freiberufler mit Unternehmenskunden müssen ab dem 1. Januar 2028 E-Rechnungen ausstellen. Seit Januar 2025 müssen alle Freiberufler E-Rechnungen empfangen können. Wer ausschließlich Privatpersonen betreut ist von der Ausstellungspflicht nicht betroffen.
Sind Ärzte und Heilpraktiker von der E-Rechnungspflicht befreit?
Für heilkundliche Leistungen ja – diese sind nach §4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit und damit auch von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Erbringen Ärzte daneben umsatzsteuerpflichtige Leistungen – zum Beispiel Gutachten für Unternehmen – gilt die Pflicht für diese Leistungen.
Was ist der Unterschied zwischen Freiberufler und Kleinunternehmer?
Das sind zwei verschiedene Konzepte. Freiberufler bezieht sich auf die Art der Tätigkeit nach §18 EStG – kein Gewerbe, keine Gewerbesteuer. Kleinunternehmer bezieht sich auf die Umsatzhöhe nach §19 UStG – wer unter den Umsatzgrenzen liegt weist keine Umsatzsteuer aus. Ein Freiberufler kann gleichzeitig Kleinunternehmer sein.
Müssen Rechtsanwälte E-Rechnungen ausstellen?
Ja – sobald Anwälte für Unternehmen tätig sind gilt die E-Rechnungspflicht. Anwälte sind voll umsatzsteuerpflichtig und haben häufig einen hohen Anteil an Unternehmenskunden. Die Ausstellungspflicht gilt ab 2028, die Empfangspflicht bereits seit Januar 2025.
Brauche ich als Freiberufler eine Umsatzsteuer-ID?
Nicht zwingend – eine Steuernummer reicht für inländische Rechnungen aus. Eine Umsatzsteuer-ID (USt-ID) ist aber Pflicht wenn du Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland erbringst. Sie kann beim Bundeszentralamt für Steuern kostenlos beantragt werden.
Fazit: Freiberufler sind betroffen – aber mit Übergangszeit
Die E-Rechnungspflicht trifft Freiberufler mit Unternehmenskunden – egal ob Anwalt, Grafiker, IT-Freelancer oder Coach. Die Ausstellungspflicht gilt erst ab 2028, die Empfangspflicht aber bereits seit Januar 2025. Wer jetzt handelt hat Zeit sich in Ruhe auf die Umstellung vorzubereiten.
Besonders wichtig: Die steuerliche Einordnung der eigenen Leistung entscheidet oft darüber ob die Pflicht überhaupt greift – Heilberufe und bestimmte Bildungsleistungen sind ausgenommen. Bei Unsicherheiten lohnt sich ein kurzer Check beim Steuerberater.
* Affiliate-Link: Wir erhalten eine Provision wenn du über unseren Link abschließt. Für dich entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Alle Angaben ohne Gewähr – dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Stand: Mai 2026.
Finde die passende E-Rechnungssoftware
Wir haben alle wichtigen Tools für Freiberufler und Selbstständige neutral verglichen – mit Preisen, Funktionen und ehrlichen Einschätzungen.