E-Rechnungspflicht-Check: Bin ich betroffen?

Tool

E-Rechnungspflicht-Check: Bin ich betroffen?

Stand: Juli 2026 · 3 Min Test

Ob du E-Rechnungen ausstellen oder nur empfangen können musst, hängt von wenigen Faktoren ab: deinem Unternehmenssitz, deinen Kunden, dem Kleinunternehmerstatus und deinem Umsatz. Beantworte die folgenden Fragen und du erfährst in unter drei Minuten, was für dich konkret gilt – und ab wann.

E-Rechnungspflicht-Check

5 kurze Fragen · keine Anmeldung · sofortiges Ergebnis

Frage 1 von 5

Wo hat dein Unternehmen seinen Sitz?

Maßgeblich ist der steuerliche Sitz deiner selbstständigen oder unternehmerischen Tätigkeit.


Frage 1 von 5

Frage 2 von 5

An wen stellst du überwiegend Rechnungen?

B2B = an andere Unternehmen. B2C = an Privatpersonen.



Frage 2 von 5

Frage 3 von 5

Bist du Kleinunternehmer nach §19 UStG?

Was bedeutet das?

Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € Umsatz hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 € bleibt. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus.



Frage 3 von 5

Frage 4 von 5

Lag dein Vorjahresumsatz über 800.000 €?

Diese Grenze entscheidet, ob die Ausstellungspflicht für dich schon 2027 oder erst 2028 greift.


Frage 4 von 5

Frage 5 von 5

Stellst du häufig Rechnungen bis maximal 250 € aus?

Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen – relevant nur als Zusatzhinweis.


Frage 5 von 5

So funktioniert die E-Rechnungspflicht

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen können – unabhängig von Größe, Rechtsform oder Umsatz. Das betrifft auch Freelancer und Kleinunternehmer. Beim Ausstellen gelten dagegen gestaffelte Übergangsfristen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Pflichten: dem Empfangen und dem Ausstellen. Das Empfangen-Können gilt bereits für alle. Das Ausstellen wird schrittweise verpflichtend – für Kleinunternehmer dagegen gar nicht, solange sie die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Auf den Punkt: Eine E-Rechnung ist eine Rechnung im strukturierten XML-Format (XRechnung oder ZUGFeRD) nach EN 16931. Ein PDF per E-Mail gilt seit 2025 nicht mehr als E-Rechnung im rechtlichen Sinne. Mehr dazu im Artikel Unterschied Papier-, PDF- und E-Rechnung.

Die Fristen im Überblick

  • Seit 1. Januar 2025: Alle inländischen B2B-Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können.
  • Bis Ende 2026 (Unternehmen mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz bis Ende 2027): Statt einer E-Rechnung ist noch eine sonstige Rechnung erlaubt – eine Papierrechnung ohne Zustimmung, ein elektronisches Format wie PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.
  • Ab 2027: Ausstellungspflicht für Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz – zur Berechnung der Grenze siehe E-Rechnungspflicht ab 800.000 Euro.
  • Ab 2028: Ausstellungspflicht für alle übrigen Unternehmen – den Fahrplan dazu findest du unter E-Rechnungspflicht 2028.
  • Wenn du die Frist verpasst: Was dann tatsächlich droht, steht in Was passiert, wenn ich keine E-Rechnung nutze?

Wer ist ausgenommen?

Von der Pflicht zum Ausstellen befreit sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG (§ 34a UStDV), solange sie die Kleinunternehmerregelung nutzen – beim Wechsel zur Regelbesteuerung entfällt die Befreiung. Empfangen und aufbewahren müssen auch sie – welche Programme das kostengünstig abdecken, zeigt unser Überblick E-Rechnung Software für Kleinunternehmer. Ebenfalls ausgenommen sind Rechnungen an Privatkunden (B2C), Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV), Fahrausweise (§ 34 UStDV), viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG sowie Leistungen an juristische Personen, die keine Unternehmer sind – etwa viele Vereine.

Häufige Fragen

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Kleinunternehmer sind durch § 34a UStDV von der Ausstellungspflicht befreit, solange sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen – auch über 2028 hinaus. Beim Wechsel zur Regelbesteuerung endet die Befreiung. Empfangen und aufbewahren müssen sie eingehende E-Rechnungen seit Januar 2025 in jedem Fall.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Privatkunden?

Nein. Rechnungen an Privatpersonen (B2C) sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Du kannst weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen an Privatkunden stellen. Die Pflicht greift nur im B2B-Bereich zwischen Unternehmen.

Was gilt, wenn mein Unternehmen im Ausland sitzt?

Die deutsche E-Rechnungspflicht knüpft an inländische B2B-Umsätze zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen an. Hat dein Unternehmen keinen Sitz in Deutschland, greift sie in der Regel nicht direkt – bei grenzüberschreitenden Leistungen ist meist das Reverse-Charge-Verfahren relevant. Im Zweifel solltest du das steuerlich prüfen lassen.

Ab wann muss ich als Selbstständiger E-Rechnungen ausstellen?

Für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz gilt die Ausstellungspflicht ab 2027, für alle anderen ab 2028. Kleinunternehmer sind befreit, solange sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Empfangen können musst du E-Rechnungen unabhängig davon bereits seit Januar 2025.

Diesen Artikel hilfreich gefunden?

Dann markiere uns bei Google als bevorzugte Quelle. Du siehst unsere Beiträge zur E-Rechnung künftig häufiger, wenn du danach suchst – ein Klick, danach bist du direkt wieder hier.